Ist das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst worden, so kann der Dienstgeber, der dem Dienstnehmer sachlich unrichtig mitgeteilt hat, er habe infolge Arbeitsniederlegung den Anspruch auf Urlaubsabfindung verloren, dem die Urlaubsabfindung dennoch fordernden Dienstnehmer nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß er anläßlich der Lösung des Dienstverhältnisses eine allgemeine Entfertigungserklärung abgegeben habe.
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