RS0079336 – OGH Rechtssatz
Es verstößt gegen den geschäftlichen Anstand, wenn ein Wettbewerber, um selbst Vorteil zu ziehen, dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, einen Vertrag mit dem Mitbewerber abzuschütteln, obwohl erhebliche Gründe für die Gültigkeit dieses Vertrages sprechen. Nur dann, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellt, wird Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen sein. Die Beihilfe kann auch geleistet werden, wenn der Dritte bereits zum Vertragsbruch entschlossen ist.