RS0025536 – OGH Rechtssatz
Wenn auch § 881 Abs 3 ABGB in erster Linie für den Fall der bäuerlichen Gutsübergabe Vorsorge trifft, so hat sich das Gesetz keineswegs darauf beschränkt. Soweit Ausgedinge versprochen werden, handelt es sich allerdings um eine Vereinbarung, die für bäuerliche Verhältnisse typisch ist. Gutsübergaben gibt es aber auch sonst, insbesondere kommt es sehr häufig vor, daß Gewerbetreibende und Handelsleute ihre Unternehmen, die sie nicht mehr führen können, anderen übergeben und dabei für Dritte Vorsorge treffen.