JudikaturOGH

RS0020625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1985

Die Bestimmung des § 1101 ABGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Benützung der Wohnung oder einzelner Räume der Wohnung nicht auf einem Mietvertrag, sondern auf einer Einweisung durch eine Behörde oder eine Besatzungsmacht beruht, weil hiedurch wirtschaftlich gesehen ein ähnlicher Zustand wie durch den Abschluß eines Mietvertrages herbeigeführt wird und insbesondere die Entschädigung für die Benützung der Räume auf Grund einer solchen Einweisung wirtschaftlich dem Zins gleicht.

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