RS0096629 – OGH Rechtssatz
Ein Zuvorkommen stellt nur die tatsächliche Vornahme einer Untersuchungshandlung dar. Es genügt nicht, dass sich bei dem betreffenden Gericht zuerst eine gesetzliche Veranlassung zur Vornahme einer Untersuchungshandlung ergeben hat; ebensowenig vermag ein auf vorläufige Erhebungen gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft ein Zuvorkommen zu begründen, da es nicht auf eine Prävention der Staatsanwaltschaft, sondern auf eine solche des Gerichtes ankommt (vgl Mayer, Kommentar zu § 51 StPO Anmerkung 21 ff).