RS0011625 – OGH Rechtssatz
Das zwar außerbücherlich, aber redlich und rechtmäßig durch formlosen Vertrag erworbene und tatsächlich ausgeübte Wohnungsrecht muß schon nach der Vermutung des § 479 ABGB, aber auch nach der Art seiner Begründung und Ausübung als Dienstbarkeit der Wohnung angesprochen werden.