RS0010279 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 335 ABGB sind die Kläger berechtigt, vom Beklagten, falls er unredlicher Besitzer einer Erbschaft ist, die Herausgabe aller Vorteile und daher auch die Herausgabe der für die Erbschaftsstücke erlangten anderen Sachen zu begehren.