Eine Provision, die vereinbarungsgemäß auch für den Fall des Unterbleibens des Vertragsabschlusses durch Verschulden oder unrichtige Angaben des Geschäftsherrn oder durch vorzeitigen Widerruf des Auftrags zu bezahlen ist, unterliegt gleich einer Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht.
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