JudikaturOGH

RS0016299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1985

Maßgebend für die Art der Schadensgutmachung nach § 874 ABGB ist die allgemeine Regel des § 1323 ABGB wonach alles in den vorigen Stand zurückversetzt und nur , wenn das nicht tunlich ist , der Schätzwert vergütet werden muß .

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