JudikaturOGH

RS0088724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1960

Die Erkrankung des Vaters und gesetzlichen Vertreters stellt einen der "anderen Gründe" des § 35 Abs 3 JGG dar. Eine Vertagung der Hauptverhandlung aus diesem Grund ist nicht erforderlich. (Zum JGG 1949)

Rückverweise