RS0020837 – OGH Rechtssatz
Da nach § 23 MG auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten und § 1115 ABGB den Vertragsinhalt der erneuerten Bestandverträge bestimmt, geschieht auch die Erneuerung des Bestandvertrages nach § 23 MG unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war.