RS0077359 – OGH Rechtssatz
Durch § 31 des Gesamtvertrages AKM - Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs haben die Inhaber gastgewerblicher Betriebe die Haftung für Eingriffe bei von sogenannten Veranstaltungskomitees ohne Rechtspersönlichkeit und dergleichen in ihrem Betrieb bewerkstelligten Veranstaltungen in gleicher Weise übernommen, wie sie ihnen § 88 UrhG für Bedienstete oder Beauftragte auferlegt. Daraus folgt weiter, daß in solchen Fällen der Inhaber des gastgewerblichen Betriebes sich solches Verhalten auch im Sinne des § 81 UrhG zurechnen lassen muß.