JudikaturOGH

RS0006150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1960

Ein Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Verwahrers für Sachen, hinsichtlich deren auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot erlassen wurde, ist nach § 385 EO und nicht nach § 1425 ABGB zu behandeln.

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