JudikaturOGH

RS0101217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1989

Über den Wortlaut des § 364 StPO hinaus muß die Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zugelassen werden (Slg 2592, SSt XI,77).

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