RS0049634 – OGH Rechtssatz
Der Präsident der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist keine "Oberbehörde" im Sinne des § 68 AVG. Gegen die Entscheidung der OBDK ist die Anrufung des VwGH ausgeschlossen.