JudikaturOGH

RS0049634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1990

Der Präsident der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist keine "Oberbehörde" im Sinne des § 68 AVG. Gegen die Entscheidung der OBDK ist die Anrufung des VwGH ausgeschlossen.

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