RS0007706 – OGH Rechtssatz
Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. § 136 AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß §§ 813 - 815 ABGB anwendbar.