RS0002175 – OGH Rechtssatz
Wird mit dem Antrag auf Räumungsexekution oder eine andere Exekution im Sinne des § 369 EO nicht zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Exekutionskosten zum Beispiel ein Fahrnisexekutionsantrag verbunden, gebührt dem betreibenden Gläubiger, der zur Hereinbringung der Exekutionskosten gesondert Fahrnisexekution beantragt, nur die entsprechende Vervindungsgebühr zum Räumungsexekutionsantrag und die Kosten für diesen Vollzugsantrag nach Tarifpost 1 unter Zugrundelegung der hereinzubringenden Kosten als Bemessungsgrundlage.