JudikaturOGH

RS0041416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1960

Wurde im Urteil des Berufungsgerichtes ein Ausspruch, über den zu entscheiden war, übergangen, so kann dieser Mangel trotz Unterlassung eines Ergänzungsantrages (§ 423 ZPO) auch noch im Wege der Revision geltend gemacht werden.

Rückverweise