Die Bestimmungen der §§ 175 Abs 2, 180 Abs 2 und 194 Abs 1 StPO über die sogenannte obligatorische Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sind unbeachtet der Vorschrift des § 36 Abs 1 JGG auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen jugendlichen Täter handelt. (Zum JGG 1949)
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