RS0019181 – OGH Rechtssatz
Für die Annahme eines Vorvertrages im Sinne des § 936 ABGB ist kein Raum, wenn der Vertrag die wesentlichen Stücke eines Kaufvertrages bereits enthält und auch ein Formvorbehalt im Sinne des § 884 ABGB den Vertragsbestimmungen nicht entnommen werden kann.