Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.
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