RS0035716 – OGH Rechtssatz
Wenn im Grundbuchsverfahren von einer Person, die in der ersten Instanz nicht Einschreiter war, Rechtsmittel ergriffen werden, sind die Vollmacht und allfällige weitere zur Dartuung der Bevollmächtigung dienende Urkunden, die vom Vertreter des Rechtsmittelwerbers vorgelegt werden, keine neuen Urkunden im Sinne des § 122 Abs 2 GBG. In solchen Fällen ist auch die Anwendung des § 38 ZPO zulässig.