RS0083898 – OGH Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß der Dienstgeber einem bei ihm angestellten Vertreter eine in Prozenten ausgedrückte Provision bezahlt, die zusammen mit dem Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen einen gleichfalls in Prozenten ausgedrückten Höchstsatz nicht übersteigen darf, widerspricht den Bestimmungen der §§ 51 Abs 3 und 539 ASVG nicht.