RS0088353 – OGH Rechtssatz
a) Vorstrafen, bei denen eine unter Anwendung von § 265 StPO bemessen wurde, gelten als eine Einheit.
b) Vorstrafe, deren Vollzug im Sinne des Gesetzes über die bedingte Verurteilung aufgeschoben und nach Amnestie 1955 nachgesehen wurde, gilt nicht alt verbüßt.