JudikaturOGH

RS0004276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1959

Zur Entscheidung des Prozeßrichters über die Naturalteilung bedarf es keines Teilungsplanes, weil die Vornahme der Naturalteilung nicht Sache des Prozeßrichters ist, sondern nach § 351 EO Sache des Exekutionsrichters sein wird.

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