RS0056110 – OGH Rechtssatz
Hängt die Entscheidung in einem Ehenichtigkeitsprozeß (§ 24 EheG) davon ab, ob ein die erste Ehe auflösendes ausländisches Urteil im Inland anerkannt werden kann, hat das Gericht eine Entscheidung des BMJ gemäß § 24 der 4.DVEheG herbeizuführen. Es handelt sich hier zwar nicht um eine Maßnahme im Bereich amtswegiger Ermittlung des wahren Sachverhaltes, wohl aber um eine solche in favorem matrimonii im Sinne der §§ 98 ABGB, 14 und 16 des HD vom 23.08.1819, JGS Nr 1595, und § 14 der MVdg vom 09.12.1897, RGBl 1897/283 in Verbindung mit § 71 Abs 1 der 1.DVEheG.