RS0076022 – OGH Rechtssatz
Die Vermögensübertragung gemäß des Vertrages erfolgt unmittelbar auf Grund des Vertrages. Die Amtsbestätigung im Sinne des Art 15 hat nur eine deklarative Wirkung, ist somit kein konstitutiver Verwaltungsakt, der die Wirkung der Übertragung erst begründen würde. Ein weiterer Übertragungsakt ist nur dort erforderlich, wo zur Wiedererlangung des Besitzes eine besondere Handlung, wie die Übergabe körperlicher Sachen, notwendig ist. Bei Schuldforderungen, wozu die Bestandrechte gehören, genügt im Sinne des § 427 ABGB im allgemeinen die Übergabe durch Zeichen. Sind Schuldforderungen Gegenstand des Vermögensvertrages, ist dieser Vertrag das vom Gesetz geforderte Zeichen für den Eigentumsübergang.