JudikaturOGH

RS0072387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1975

Es bedeutet eine grobe Fahrlässigkeit (§ 334 ASVG) des Unternehmers, wenn dieser den Sandgewinnungsbetrieb unbekümmert um die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften der bezogenen Verordnung beginnt.

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