Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein dingliches Nutzungsrecht prvatrechtlicher Natur, mag seine Verleihung auch auf einem Verwaltungsakt beruhen.
Rückverweise
…berechtigt. [12] 1.1. Das Berufungsgericht bejahte in den Entscheidungsgründen ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für diese Streitigkeit (unter Hinweis auf die vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung: RS0009730; RS0046162). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd § 42 Abs 3 JN nicht erforderlich, dass das…
…jeweilige Benützungsberechtigte (Grabberechtigte) anzusehen. Er verfügt in der Regel über ein dingliches Nutzungsrecht auf privatrechtlicher Grundlage (5 Ob 338/59 = SZ 32/119; RIS-Justiz RS0009730; § 27 Abs 1 Wr Leichen- und Bestattungsgesetz), aus dem sich die Verfügungsgewalt über das Grab und damit auch die Pflicht zur Abwehr erkennbarer Gefahren…