Der Rechtssatz, dass jeder Verstoß gegen die Unmittelbarkeit von Amts wegen wahrzunehmen sei und daher einer Rüge nicht bedürfe, lässt sich in dieser Allgemeinheit aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Verlesung von Aussagen, die nicht vom erkennenden Richter aufgenommen wurden, bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn sie nicht gerügt und auch ein Antrag auf Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter nicht gestellt wurde. Die Parteien können auf die Befolgung des Grundsatzes, dass die Beweise von dem Richter aufzunehmen sind, der die Entscheidung fällt, wirksam verzichten. (Ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 748/52 und 6 Ob 23/59).
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