JudikaturOGH

RS0004605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2022

Ist ein Miteigentumsanteil mit einer Leibrente belastet, der andere Miteigentumsanteil unbelastet, so ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.

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