RS0011314 – OGH Rechtssatz
Der in § 431 ABGB normierte Vertrauensgrundsatz greift nur so weit Platz, als dies zum Schutz des Vertrauens auf das öffentliche Buch erforderlich ist. Der außerbücherliche Erwerber behält daher Recht, wenn der Gegner keinen Anspruch auf diesen Vertrauensschutz hat.