JudikaturOGH

RS0045028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1959

1) Die Bestimmung des § 581 ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.

2) Die Bestimmung des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.

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