RS0045028 – OGH Rechtssatz
1) Die Bestimmung des § 581 ZPO ist auf Schiedsrichter, die im Schiedsvertrag selbst benannt wurden, nicht anwendbar.
2) Die Bestimmung des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im Schiedsvertrag eine Person von beiden Parteien gemeinsam zum alleinigen Schiedsrichter bestellt wurde.