Die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist im Gesetze nicht vorgesehen. Im Gegenteil, mit der Bestimmung des § 273 StPO wird die Unterbrechung der Hauptverhandlung, soferne sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt.
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