RS0030629 – OGH Rechtssatz
Da es wesentlich auf das Prozessvorbringen in erster Instanz ankommt, kann es dem Kläger auch nicht zum Schaden gereichen, wenn er im Rechtsmittelverfahren die Forderung auf Dauerfolgen und Verunstaltung rechtlich unrichtig ausschließlich der Bestimmung des § 1326 ABGB unterstellt.