Die Ersatzwohnung muß spätestens am Schluß der Streitverhandlung beziehbar sein. Darüber kann nicht dadurch hinweggegangen werden, daß das Urteil die Räumung Zug um Zug gegen Bereitstellung der entsprechend adaptierten Ersatzwohnung aufträgt. Denn es besteht die Gefahr, daß nach Bewilligung der Exekution (§ 8 EO) Streitigkeiten der Parteien, hinsichtlich der Adaptierungsarbeiten entstehen, so daß die dem Kündigungsprozesse vorbehaltene Frage nach der Ersatzbeschaffung neuerlich aufgerollt werden müßte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden