JudikaturOGH

RS0065278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2006

Wenn eine Forderung rechtskräftig aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wurde, kann sie nicht wieder in die Konkursmasse einbezogen werden, weil der Gemeinschuldner mit seiner Prozeßführung Erfolg gehabt hat.

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