RS0083680 – OGH Rechtssatz
Leistet der Beschäftigte auch nur Aushilfsdienste, so ist er dem in § 8 Abs 3 lit e ASVG angeführten Personenkreis zuzurechnen und demnach sozialversichert. Er kann Schadenersatz von seinem Dienstgeber nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung verlangen.