RS0027323 – OGH Rechtssatz
Das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäftspflichten und Berufspflichten erwartet werden kann.