Nicht der Rechtsgrund des Anspruches, sondern die Natur seiner Entstehung ist maßgebend; hat daher eine Forderung ihren Ursprung in einem Arbeitsverhältnis, so ist zB ein späterer Vergleich oder ein Anerkenntnis ohne Einfluß auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis muß eine innere Beziehung bestehen, ohne daß es freilich darauf ankommt, ob der Zusammenhang unmittelbar oder bloß mittelbar ist (EvBl 1957/285).
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