RS0025316 – OGH Rechtssatz
Ein Vertrag, mit dem bloß die Ermächtigung zur Stellvertretung erteilt und angenommen wird, ohne die Verpflichtung dazu aufzulegen, ist zwar kein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, dennoch aber nach der Bestimmung der §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen.