RS0056708 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Für den Scheidungsgrund des § 50 EheG (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten) gilt weder der Ausschließungsgrund der Verzeihung nach § 56 EheG noch der Löschungsgrund des Fristablaufes nach § 57 EheG.
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