Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (§ 13 GBG).
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