RS0097194 – OGH Rechtssatz
Wenn die Staatsanwaltschaft auf Grund der ihr gemäß § 112 StPO - vorgelegten Akten wegen einer Tathandlung weder Anklage erhebt noch die Erklärung nach § 109 StPO abgibt, die Anklage jedoch in der Hauptverhandlung, in der diese Tathandlung gerichtlich erörtert wurde, auf diese ausdehnt, ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung dieser Tat nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß Verschweigung gemäß § 57 Abs 2 StPO eingetreten wäre.