RS0041802 – OGH Rechtssatz
Entspräche den Berufungsausführungen ein Abänderungsantrag, ist aber nur ein Aufhebungsantrag formuliert worden, dann ist die Berufung zu verwerfen. Im Falle der Rüge des Revisionswerbers ist diese Erledigung - unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes - von der dritten Instanz zu treffen, wenn das Berufungsgericht trotz der - vom Berufungsgegner geltend gemachten - formellen Mängel der Berufungsschrift (obwohl der Berufungswerber nicht nach § 483 ZPO vorgegangen war) meritorisch entschieden hat.