JudikaturOGH

RS0050591 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.

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