RS0047038 – OGH Rechtssatz
Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wegen besonders schwerer Eheverfehlungen der Ehefrau, die gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßen (zB durch Ehebruch), verliert die Frau den Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch steht ihr aber wieder zu, wenn sich die Verhältnisse dahin ändern, daß die Weigerung des Gatten, sie wieder in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl § 57 EheG).