RS0033656 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1432 ABGB schließt es keinesfalls aus, im Versuch der Erreichung der Zahlung einer verjährten Schuld mit den Mitteln des § 197 StG einen Betrugsversuch zu erblicken, da doch hiedurch jemand, der die verjährte Schuld nicht zahlen wollte, einen Verlust erleiden sollte, den er sonst nicht erlitten hätte, somit geschädigt werden sollte, wenngleich er dann, wenn er die geforderte Zahlung in bloßer Unkenntnis der Verjährung von sich aus geleistet hätte, die gezahlte Summe nicht zurückfordern könnte.