JudikaturOGH

RS0007674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1959

Liegt die Voraussetzung des § 73 Abs 2 AußStrG vor, begründet die Unterlassung der Erforschung weiterer nächster Verwandter weder einen Verfahrensmangel noch Nullität.

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