JudikaturOGH

RS0055383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 1959

Im Sinne des § 10 Abs 1 RAO ist nicht nur der Zivilprozeßgegner, sondern auch die Partei, gegen die eine Strafanzeige erstattet wird, und auch eine solche Partei, die zwar nicht ausdrücklich als angezeigte Partei bezeichnet wird, aber der Behörde gegenüber bestimmter strafbarer Handlungen bezichtigt wird und gegen die sich nach Inhalt der Anzeige die Strafverfolgung voraussichtlich richten wird, als Gegenparteien anzusehen.

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